Gefährdungshaftung - Definition

Der Halter eines Fahrzeugs haftet für jeden Schaden, der beim Betrieb seines Kfz entsteht - dies ist die Definition von Gefährdungshaftung. Die wesentlichen Regelungen zur Gefährdungshaftung finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehrsgesetz:

"Wird bei dem Betrieb eines Kfz oder eines Anhängers ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird." (§7 StVG)

Wichtig ist die Definiton von "Betrieb". Es ist damit nicht nur das Bewegen des Fahrzeugs verbunden, sondern auch das simple Vorhandensein im Straßenverkehr.

Pflichtversicherungsgesetz

Nach §1 PflVG gilt eine Versicherungspflicht. Sie soll bezwecken, dass sich ein Geschädigter darauf verlasen kann, dass der Unfallverursacher seiner Haftung nachkommt, und der Schaden auch dann ersetzt wird, wenn das Vermögen des Verursachers nicht ausreichend ist. Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage ist der Fahrzeughalter dazu verpflichtet, einen Versicherungsschutz der Kfz Haftpflicht Versicherung zu gewährleisten.

Nachweis über ausreichenden Versicherungsschutz

So wird bereits bei der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Kfz Zulassungsstelle ein entsprechender Nachweis der Kfz Haftpflicht verlangt. Dieser muss in Form einer eVB-Nummer erbracht werden, welche vom Anbieter für Autoversicherung ausgehändigt wird. Wer schon seit längerer Zeit kein Fahrzeug angemeldet hat, dem wird die eVB-Nummer wenig sagen - denn erst vor einigen Jahren hat sie die Versicherungs-Doppelkarte abgelöst. Die eVB-Nummer hat verschiedene Vorteile, wozu auch gehört, dass sie schnell und unkompliziert online / per Email an den Versicherungsnehmer übermittelt werden kann. Anhand dieser überprüft die Zulassungsstelle bei der Anmeldung des Fahrzeugs, ob ein (vorläufiger) Versicherungsschutz besteht, und die beim Versicherer gemachten Daten mit denen des Fahrzeughalters übereinstimmen. Natürlich muss auf Basis der Gefährdungshaftung, dem Straßenverkehrsgesetz und dem Pflichtversicherungsgesetz nicht nur bei der Anmeldung des Fahrzeugs eine Kfz Haftpflicht Versicherung bestehen, sondern ununterbrochen - bis das Fahrzeug stillgelegt, verkauft oder verwertet wird.