Vorläufige Deckung

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges muss der Fahrzeughalter einen Versicherungsschutz nachweisen, für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz Haftpflicht Versicherung. Diesen Nachweis erhält er von der Kfz Versicherung, in Form einer eVB – Nummer (elektronische Versicherungs Bestätigung). Anhand der eVB-Nummer gleicht der Mitarbeiter der Zulassungsstelle die Daten mit dem Versicherer ab und überprüft das Vorhandensein des Versicherungsschutzes.

Von der Zusendung des eVB-Nummer, der Zulassung des Fahrzeugs und dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags kann ein gewisser Zeitraum verstreichen. Denn der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter für Kfz Versicherung den Vertrag akzeptiert, und der Versicherte die erste Versicherungsprämie gezahlt hat. In diesem Zeitraum muss für das Fahrzeug natürlich Versicherungsschutz bestehen, dieser wird mit dem Begriff „Vorläufige Deckung“ bezeichnet.

Versicherungsumfang
Die vorläufige Deckung hat generell nichts mit dem Versicherungsvertrag zu tun. Prinzipiell ist hier ein vergleichbarer Versicherungsschutz wie in der Kfz Haftpflicht Versicherung gegeben. Hat der Versicherte im Rahmen der Kfz Versicherung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so sollte er hierfür eine Deckungszusage von seinem Anbieter für Kfz Versicherung anfordern.

Vorläufige Deckung bei der Fahrt zur Zulassungsstelle

Eine Frage, die sich viele stellen ist der Versicherungsschutz bei der Fahrt eines noch nicht angemeldeten und versicherten Fahrzeugs zu Zulassungsstelle, um dieses anzumelden. Hier gilt: Das Fahrzeug muss zum einen Kennzeichen haben, die auch künftig übernommen werden. Desweiteren muss die Versicherungsbestätigung mitgeführt werden (eVB-Nummer). Dann besteht auch auf dem Weg zur Zulassungsstelle einen Versicherungsschutz, der unter die vorläufige Deckung fällt.